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Jetzt Gewerbeabfall bequem entsorgen
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VON Theo Weiss aktualisiert am 14.08.2024 | Lesedauer ca. 6 Minuten
Das Wichtigste in Kürze:
Gewerbliche Abfälle, die im Handel, im Handwerk oder auch auf Baustellen anfallen, stellen eine große Herausforderung für die Abfallwirtschaft dar. Von gewerblichen Siedlungsabfällen (haushaltsähnlichen Abfällen) wie Kunststoffverpackungen oder Papier und Pappe über Bauschutt bis hin zu Altholz können bei Unternehmen die verschiedensten Abfallarten anfallen. Das macht die Entsorgung und das Recycling schwierig.
Um Letzteres zu fördern, wurde die „Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“ (kurz: Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) eingeführt. Sie basiert auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, womit neben bestimmten Recyclingquoten für verschiedene Abfallarten bereits einige Maßnahmen und Konzepte für die Vermeidung und Verwertung von Abfällen beschlossen wurden.
Das Ziel der GewAbfV ist, eine hochwertige Verwertung von Abfällen aus gewerblichen Betrieben zu fördern. Um das zu erreichen, wurden alle Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, ihre Abfälle getrennt zu sammeln, zu befördern und zu entsorgen.
Entsprechend der Gewerbeabfallverordnung werden vor allem haushaltsähnliche Siedlungsabfälle aus gewerblichen und industriellen Betrieben sowie aus öffentlichen Einrichtungen als Gewerbeabfälle bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Sammlung verschiedener Abfallfraktionen. Dazu gehören in erster Linie:
Neben den gewerblichen Siedlungsabfällen spielen auch die Bau- und Abbruchabfälle eine große Rolle in Bezug auf das Abfallaufkommen von Gewerbebetrieben. Zu diesen gehören:
Neben den haushaltsähnlichen Abfällen und Bau- und Abbruchabfällen fallen in Unternehmen auch Abfallarten an, die nicht unter die Gewerbeabfallverordnung fallen. Das ist zum Beispiel der Fall bei Elektroschrott sowie bei Batterien und Akkus, da die Entsorgung dieser Abfälle bereits über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bzw. das Batteriegesetz geregelt wird.
Darüber hinaus gilt gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle. Das heißt, dass Sondermüll ebenfalls stets separat – entsprechend der spezifischen abfallrechtlichen Vorgaben – zu entsorgen ist. Dazu zählen zum Beispiel:
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt vor, dass Gewerbemüll (gewerbliche Siedlungsabfälle) sowie Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich getrennt gesammelt, befördert und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind.
Die Einhaltung der Getrennthaltungs- und Verwertungspflichten muss dabei dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Um die Abfalltrennung zu belegen, können die Abfallerzeuger zum Beispiel Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder Entsorgungsverträge verwendet werden. Für die Verwertungspflicht reicht eine schriftliche Bestätigung des Entsorgungsbetriebs, dass alle Verwertungsvorgaben erfüllt werden.
Ist eine getrennte Erfassung der gewerblichen Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, dürfen Gewerbeabfälle auch gemischt gesammelt und entsorgt werden. Eine getrennte Erfassung gilt zum Beispiel als technisch nicht möglich, wenn nicht genügend Platz für die Aufstellung von Abfallbehältern vorhanden ist. Oder, wenn die Behälter an öffentlich zugänglichen Stellen von vielen Erzeugern befüllt werden (z. B. in einem Wohnhaus) und dadurch eine getrennte Sammlung nicht sichergestellt werden kann.
Wirtschaftlich unzumutbar für Abfallerzeuger ist die getrennte Sammlung zum Beispiel, wenn die Kosten für die Trennung der Abfälle in keinem sinnvollen Verhältnis zu den Kosten einer gemischten Sammlung mit anschließender Sortierung stehen. Das gilt insbesondere bei sehr geringen Mengen.
Entfällt die Pflicht zur getrennten Sammlung, müssen gemischte Gewerbeabfälle direkt einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Dort werden die Abfälle nachträglich getrennt. Bioabfälle oder Glas dürfen in dem gemischten Gewerbeabfall meist nicht enthalten sein, da sie die Vorbehandlung beeinträchtigen würden. Für medizinische Abfälle gilt ein generelles Verbot, diese mit gemischtem Gewerbeabfall zu entsorgen.
Ist neben der Trennung auch die Behandlung in einer Vorbehandlungsanlage aufgrund der Zusammensetzung der Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, können die Abfallgemische direkt einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Das heißt, dass die Abfälle zur Energiegewinnung verbrannt werden.
Gewerbebetriebe, dessen Getrenntsammlungsquote im Vorjahr bei mindestens 90 % lag, können einen geringen Anteil ihrer Abfälle (bis zu 10 %) ebenfalls ohne Getrennthaltung und Vorbehandlung direkt zur Energiegewinnung verbrennen lassen. Es wird davon ausgegangen, dass die wenigen übrigen Abfälle keine aussortierbaren Wertstoffe mehr enthalten, da diese bereits getrennt erfasst werden.
Aber: In diesen Gemischen dürfen keine Abfälle aus medizinischer oder tierärztlicher Versorgung enthalten sein. Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle dürfen nur darin vorkommen, wenn sie die Verwertung nicht beeinträchtigen.
Fallen bei Unternehmen Bau- und Abbruchabfälle an, müssen diese gemäß der Gewerbeabfallverordnung ebenfalls getrennt gesammelt und einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Diese Pflichten entfallen jedoch auch hier, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn für die Aufstellung der Abfallcontainer nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Oder aufgrund von hohen Kosten bei der Entsorgung einzelner Abfallfraktionen bzw. geringer Mengen.
Falls die Pflichten zur getrennten Sammlung entfallen, müssen die gemischten Bauabfälle je nach Zusammensetzung nichtsdestoweniger einer Vorbehandlungsanlage oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden. In diesen Gemischen dürfen andere Materialien wie Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, wenn sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen.
Zusätzlich müssen die Gewerbetreibenden die Einhaltung dieser Vorschriften dokumentieren und die entsprechenden Nachweise auf Anfrage der zuständigen Behörde vorlegen.
Ob einzelne Abfallfraktionen oder gemischter Gewerbeabfall, die Entsorgung im Unternehmen ist rechtlich streng geregelt. Einfacher geht es, wenn Dir für die Entsorgung der Gewerbeabfälle ein zuverlässiger Partner zur Seite steht. Wir von entsorgo bieten Dir diesen Service in ganz Deutschland. Mit passenden Abfallbehältern in allen wichtigen Größen und für verschiedenste Abfälle sind wir für die Entsorgung von Gewerbeabfall und Co. bestens aufgestellt. Miete zum Beispiel bei uns:
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