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Das Wichtigste in Kürze:
Aufgrund der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften gilt Asbest gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als Gefahrstoff sowie Karzinogen der Kategorie 1. Es unterliegt zudem seit 1993 einem Herstellungs- und Verwendungsverbot. Diese Einstufung als Gefahrstoff und die damit einhergehenden Vorschriften sollen sowohl Arbeitnehmer vor Gesundheitsschäden bei der Arbeit mit dem Gefahrstoff schützen als auch unbeteiligte Dritte.
Neben der Gefahrstoffverordnung spielt beim Umgang mit Asbest vor allem die „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS 519) eine wichtige Rolle. Die Verordnung umfasst dabei konkret den Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und der Abfallbeseitigung. Nach der TRGS 519 müssen folgende Punkte bei der Arbeit mit Asbest beachtet werden:
Die Maßnahmen der TRGS 519 beziehen sich in erster Linie auf den verpflichtenden Arbeitsschutz für Arbeitgeber und somit nicht auf Privathaushalte. Arbeiten an Asbest sind im Privaten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) durchaus erlaubt, allerdings müssen auch hier die vorgeschriebenen Methoden und Maßnahmen zum Schutz Dritter eingehalten werden. Außerdem ist zu prüfen, ob die Arbeiten gemäß Gefahrstoffverordnung grundsätzlich erlaubt sind. So ist Privatpersonen zum Beispiel untersagt, schwach gebundene Asbestprodukte zu bearbeiten – die Gefahr ist hier für alle Beteiligten zu groß.
Wichtig: Unsachgemäßer Umgang mit Asbest sowie die illegale Sammlung, Beförderung, Lagerung und Entsorgung von Asbest kann laut dem Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder zu hohen Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro führen.
Wenn Du mitbekommst, wie Laien unsachgemäß mit Asbest arbeiten, solltest Du den Verstoß bei der Polizei oder dem Amt für Arbeitsschutz melden. Denn sie schaden damit nicht nur sich selbst, sondern durch die Freisetzung der gefährlichen Fasern auch unbeteiligte Dritte.
Wenn Asbestarbeiten gewerblich durchgeführt werden, gelten deutlich strengere Vorschriften. So müssen zum einen die Arbeiten von dem verantwortlichen Sachkundigen permanent kontrolliert werden. Zum anderen müssen für die Arbeit an Asbestprodukten spezielles Fachpersonal, umfangreiche lufttechnische Geräte und spezielle Arbeitsmittel wie Industriesauger für Asbest vorhanden sein.
Unabhängig ob Privatbaustelle oder Gewerbe, das abgebaute Material darf weder geworfen noch mechanisch bearbeitet werden, um die Ausbreitung der Asbestfasern zu minimieren. Um die Asbest Gefahr durch die Freisetzung von Staub zusätzlich zu reduzieren, müssen die Abfälle möglichst feucht bearbeitet und gelagert werden.
Zur Entsorgung müssen die Asbestabfälle anschließend in stabile, luftdichte Big Bags verpackt werden, bevor sie auf einer Sondermülldeponie oder in einem Asbest Container entsorgt werden. Bei der Miete eines Asbestcontainers von entsorgo sind die benötigten Big Bags bereits inklusive. Und auch um die fachgerechte Entsorgung musst Du Dich nicht mehr kümmern.
Ebenfalls wichtig: Stets die richtige Asbest Schutzkleidung tragen.
Der Umgang mit Asbest ist nicht nur für Arbeitende vor Ort gefährlich, sondern auch für unbeteiligte Dritte wie Nachbarn. Bei unzureichend getroffenen Schutzmaßnahmen kann bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten leicht Asbeststaub in die Umgebung freigesetzt werden, der für die Nachbarschaft gefährlich werden kann.
Dementsprechend gibt die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) vor, dass Instandhaltungsarbeiten so zu planen sind, dass eine Freisetzung bzw. Verschleppung von Asbestfasern so weit wie möglich vermieden wird. Im Abschnitt 17.1 Nr. 2 steht:
„Bei Instandhaltungsarbeiten ist Vorsorge zu treffen, dass Personen und Nachbarbereiche nicht gefährdet werden. Dies kann z. B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten muss der Arbeitsbereich gegenüber der Umgebung sogar komplett staubdicht abgetrennt (Abschottung) werden.
Zusätzlich dazu müssen gemäß der Gefahrstoffverordnung (Anhang I Absatz 2.3 und 2.4) ergänzende Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn Arbeiten durchgeführt werden, bei denen Staub von asbesthaltigen Materialien oder Asbeststaub freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann. Diese Vorschriften beinhalten z. B. die Auswahl an Maschinen und Geräten, die möglichst wenig Staub freisetzen. Falls Anlagen dennoch Staub erzeugen oder verteilen, müssen diese mit einer wirksamen Absaugung versehen sein bzw. durch andere Maßnahmen die Staubfreisetzung verhindert werden. Außerdem ist eine Ausbreitung des Asbeststaubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern. Nicht vermeidbare Staubablagerungen sind anschließend stets durch spezielle Asbestsauger oder anerkannte Feucht- und Nassverfahren zu beseitigen.
Auch wenn die ergänzenden Schutzmaßnahmen in der Gefahrstoffverordnung von Arbeitgebern getroffen werden müssen, um ihre Arbeitnehmer zu schützen, sind die Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung von Asbeststaub auch für unbeteiligte Dritte wie Nachbarn von hoher Bedeutung.
Bei Demontage, Sanierungsarbeiten und der Entsorgung von Asbest müssen die Umgebung sowie das arbeitende Personal hinreichend vor Asbestfasern geschützt werden. Die umfassende Schutzkleidung bei Arbeiten mit Asbest beinhaltet:
In Bezug auf die passende Asbest Maske gibt es folgende Anforderungen gemäß der TRGS 519:
Gewerbliche Betriebe, die Asbestarbeiten durchführen, müssen mindestens sieben Tage vor Arbeitsbeginn die zuständige Arbeitsschutzbehörde informieren und dabei einen umfassenden Arbeitsplan sowie eine vorab durch den Betrieb getätigte Gefährdungsbeurteilung vorlegen. Zudem muss die Arbeitsschutzbehörde über Ort und Beschäftigte informiert werden.
Bei der Arbeit und Entsorgung von Asbest sollte man unbedingt auf Nummer sicher gehen, will man mögliche Folgeerkrankungen ausschließen. Bei der Arbeit mit Asbest getragene Kleidung kann nur von Spezialreinigungen gesäubert werden. Das Lüften nach Asbestarbeiten mindert zwar die Konzentration, verhindert aber ohne ausreichende Schutzkleidung sowie Atemmasken nicht das mögliche Eindringen von Asbestfasern in die Lunge.
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